Stiftung Kinder seid Kinder

      Für die Kinder gibt es keine Lobby -

dabei sind sie das Beste und Wertvollste für unsere Zukunft!

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Unsere Glücksprojekte

Kinder in Bewegung

Wir ALLE sind in Bewegung – mal mehr, mal weniger!

Aber - durch viel Passivität in unserem Alltag, oder aber durch  Krankheit, wird unser Körper beeinträchtigt -und damit lebensnotwendige Funktionen- leider nicht mehr genug unterstützt.

WIR möchten einen Ausgleich mit diesem GlücksProjekt schaffen. Hierbei stehen körperliche Aktivitäten im Mittelpunkt - neudeutsch: „Kids in motion“…

Die KinderKochKiste

Hier wird mit viel Freude, Lust und guter Laune gebrutzelt, gebacken und dann gegessen.

WIR möchten Kindern das Kochen näherbringen. Etwas
selbst gemachtes schmeckt einfach toll - und ganz anders als zuhause...

Kochen macht eben Spaß - und der Spruch meiner Oma gilt noch immer:
 ESSEN & TRINKEN   hält Leib und Seele zusammen. 

Die KinderKreativKiste

JEDES Kind ist von Natur aus KREATIV!

Leider verkümmern die natürlichen Talente zunehmend immer mehr im Zeitalter von  Smartphone & Co.  

Praktische und „freie künstlerische Gestaltung” - ganz analog - unter fachkundiger Anleitung in den Bereichen MALEN, BASTELN oder MUSIK, fördern die ganz persönlichen Begabungen der Kinder.  

KinderLachen

LACHEN ist gesund - und manchmal auch die beste Medizin!

Na klar, das weiß doch jedes KIND...  Aber, sich selbst zu kitzeln geht nun mal leider nicht! 

Kein Kind ist von Natur aus traurig oder schlecht gelaunt.

Sich freuen und zusammen lachen machen glücklich. Daher bieten  wir  außergewöhnliche, ganz besondere Projekte an.


Dies ist die  Präambel unserer SATZUNG - 

als 'Mesostichon'  gestaltet.

Stiftung 

Kinder seid Kinder





Die Stiftung

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Die „Stiftung Kinder seid Kinder“ ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) mit Sitz in Soltau.


Eine Stiftung ist zukunftsorientiert angelegt. Der Stifterwille ist schriftlich in der Satzung festgelegt und wird durch den konkreten Stiftungszweck ganz klar definiert. Dieser beinhaltet eine durchaus interessante Mischung aus Kreativität und innovativen Ideen.

Unsere Organisation zeichnet sich durch eine  schlanke  Struktur aus:


4 Personen im Vorstand, die ehrenamtlich tätig, und allesamt aktiv im operativen Geschäft eingebunden sind. Es gibt keinen teuren Verwaltungs-apparat. Somit haben wir nur kurze Wege zwischen Idee, Planung und Umsetzung.  Ihre Spende geht durch unsere Hände,  und  Ihre Hilfe  kommt  -über uns-  direkt bei den  KINDERN  an.
 
Jeder kann unsere Ziele unterstützen  und sich selbst einbringen. Das geht mit geringen Mitteln, und  -erst Recht-  mit einem guten finanziellen Polster. 


Für  SIE  ist es eine gute und kluge Investition in unsere gemeinsame Zukunft! 

Der Vorstand

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Wir, die Stifter Annette und Axel Fitzen,  haben die Stiftung im Jahr 2015 gegründet.

Unsere Organisation zeichnet sich durch eine schlanke Struktur aus:
4 Personen im Vorstand, die alle ehrenamtlich tätig sind.

Satzung

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 Stiftung  Kinder seid Kinder  

 

Hinweis:
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. 

 

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 

 

(1)     Die Stiftung führt den Namen  „Stiftung  Kinder seid Kinder“. 

(2)    Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in                 Soltau. 

 

§ 2   Stiftungszweck 

 

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 

(2)   Zweck der Stiftung ist die Förderung folgender steuerbegünstigter Zwecke: 

a) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, 

b) des öffentlichen Gesundheitswesens u.der öffentlichen Gesundheitspflege, 

c) des Wohlfahrtswesens, 

d) der Jugendhilfe, 

e) des Sports, 

f) der Völkerverständigung, 

g) der Entwicklungszusammenarbeit und 

h) mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO. 

Das Wirken der Stiftung ist u.a. darauf gerichtet, Kinder - auch Kinder mit schweren Erkrankungen sowie deren Angehörige (Geschwister und Eltern), sowohl in Deutschland als auch in den sogenannten Entwicklungsländern gem. § 6 Entwicklungsländer-Steuergesetz - insbesondere hinsichtlich deren Ernährung, Bewegung, Gesundheit und Bildung zu fördern. 

(3)   Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere unmittelbar selbst, indem sie u.a. ein als  „KinderKochKiste“ bezeichnetes Projekt anbietet, in dem auch mit kranken Kindern und ggf. deren Familienangehörigen gekocht wird; in diesem Rahmen werden auch therapeutische Sportmaßnahmen und Physiotherapien mit Kindern durchgeführt sowie Kreativ-Workshops z.B. im Bereich der Ernährung, der Gesundheit, des Malens, des Musizierens und des Sports veranstaltet. 

Darüberhinaus fördert die Stiftung die Völkerverständigung, indem sie die freundschaftlichen Beziehungen und den internationalen Austausch zwischen Kindern und Jugendlichen durch ähnliche wie die oben genannten Angebote unterstützt. 

Mildtätige Unterstützung kann die Stiftung durch Einzelfallhilfe oder Sachzuwendungen verwirklichen. 

(4)     Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke nach a- h) auch durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verwirklichen. 

(5)     Soweit andere Konkretisierungen hinsichtlich der Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich sind, entscheidet im Einzelnen der Vorstand darüber, auf welche zusätzliche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Die genannten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. 

(6)     Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S. des § 57 Abs.1  Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. 

(7)     Anlässlich von Zustiftungen - auch von Todes wegen - kann der Stiftungszweck erweitert bzw. ergänzt werden, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen, vgl. § 10 Abs. 1. 

(8)     Die Förderung der in Nr. 2 genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen sowie Stiftungsfonds / zweckgebundenen Zustiftungen ein. 

 

§ 3    Gemeinnützigkeit 

 

(1)     Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. 

(2)     Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen; insbesondere dürfen, über die steuerlichen Bestimmungen hinaus, keine direkten oder indirekten Zuwendungen an den Stifter oder mit dem Stifter verbundene Unternehmen und Personen erfolgen. 

(3)     Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Leistungen der Stiftung besteht für Zuwendungsempfänger bzw. die durch die Stiftung begünstigten Körperschaften nicht.        

(4)     Die Stiftung kann gemäß § 58 Nr. 6 AO einen Teil ihres Einkommens dazu verwenden, die Stifter und ihre nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung beträgt dieser Teil maximal ein Drittel des Einkommens der Stiftung. 

(5)     Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung Kinder seid Kinder verfolgen, übernehmen. 

 

  § 4   Stiftungsvermögen 

 

(1)     Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus dem Anfangsvermögen, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt. 

(2)     Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. 

(3)      Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Erträge auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 

(4)      Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Verwirklichung der Stiftungszwecke dringend erforderlich, der Fortbestand der Stiftung dadurch nicht gefährdet und eine Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens in angemessener Zeit gewährleistet ist. Zu Lebzeiten der Stifter bedarf es hierfür immer ihrer Zustimmung. 

(5)     Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Gewinne sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Grundstockvermögen als auch der Verwendung für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden kann. 

(6)     Auf die Stiftung übertragene Immobilien und Grundstücke dürfen veräußert werden. Der Veräußerungserlös stellt Stiftungsvermögen dar und ist diesem wieder zuzuführen. 

(7)     Der Vorstand kann Anlagerichtlinien für die Anlage des Stiftungsvermögens erlassen. 

(8)     Für den Fall, dass die Stiftung von Todes wegen bedacht wird, die Stiftung deshalb Erbe oder Vermächtnisnehmer wird und keine Testamentsvoll-streckung angeordnet wurde, die Stiftung also den Nachlass abzuwickeln hat, ist sie berechtigt, das Stiftungsvermögen mit den für die Abwicklung des Nachlasses bei ihr selbst oder bei von ihr beauftragten Dritten anfallenden Kosten in Höhe der für Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB geltenden angemessenen Vergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zu belasten. 

 

§ 5   Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 

 

(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 

a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens und 

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. 

(2)    Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage gemäß 62 Abs. 1,1 AO konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Zur Sicherung vor Inflationseinflüssen können regelmäßig die maximal möglichen Rücklagen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO gebildet werden. 

(3)    Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

§ 6   Organe der Stiftung 

 

(1)     Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. 

(2)     Es kann vom Vorstand ein Stiftungsrat eingerichtet werden, der beratende Funktion hat, den Vorstand ggf. unterstützen kann und Repräsentativ-funktionen übernimmt. Erst nach dem Ausscheiden beider Stifter aus dem Stiftungsvorstand oder auf deren schriftliche Erklärung hin, erhält der Stiftungsrat seine vollen Funktionen hinsichtlich Überwachung, Unterstützung und Beratung des Stiftungsvorstands bzw. wird ein solches Organ eingerichtet. Bei Bedarf können die Stifter ein weiteres zusätzliches Gremium (Fachbeirat oder Kuratorium) einrichten, das jedoch nur beratende Funktion hat. 

Die Aufgaben, die Rechte und Pflichten und die Regelungen zur Beschlussfassung sowie ggf. zur Vergütung legt der Vorstand mit dem Beschluss fest. 

(3)     Die Haftung der Organmitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.       

 § 7   Zusammensetzung des Vorstands 

 

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens fünf Personen. 

Dem ersten Vorstand gehören als Mitglieder an:  

·       Die Stifterin, Frau Annette Fitzen, Vor der Harber Brücke 5, 29614 Soltau als Vorsitzende, 

·        der Stifter, Herr  Axel Fitzen, ebenda, als stellvertretender Vorsitzender und 

·        Frau Alexandra Schau, Freiherr-vom-Stein-Straße 13, 29614 Soltau. 

Die Stifter gehören dem Stiftungsvorstand in dieser Funktion auf Lebenszeit an, soweit sie nicht freiwillig vorher ausscheiden. 

Zu Lebzeiten beider Stifter gilt abweichend, dass an Stelle der Zuwahl (Kooptation) der Mitglieder durch den Stiftungsvorstand, die Mitglieder des Stiftungsvorstands jeweils von den Stiftern berufen bzw. abberufen werden und sie auch die Funktion und die Amtszeit der Stiftungsvorstandsmitglieder bestimmen. Hierzu müssen sie nicht Mitglied des Vorstandes sein. Nach dem Ableben des Längstlebenden der Stifter oder falls die Stifter von ihrem Recht auf Berufung der Stiftungsvorstandsmitglieder keinen Gebrauch machen, geht dieses Recht auf  Frau Alexandra Schau  über. Diese muss hierfür ebenfalls nicht Mitglied des Vorstandes sein. 

Sollten beide Stifter aus dem Vorstand bereits zu ihren Lebzeiten ausscheiden, kann der Vorstand auf einheitliche Wahrnehmung ihrer verbliebenen Rechte gegenüber dem Vorstand bestehen. 

(2)     Im Übrigen werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes zugewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Die Amtszeit eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes endet, außer im Todesfall, bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder bei Anordnung der Betreuung, durch 

a) Ablauf der Amtszeit von 5 Jahren, 

b) Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist, 

c) durch Abberufung aus wichtigem Grund mittels eines Beschlusses, der einer Mehrheit von 2/3 aller Stiftungsvorstandsmitglieder bedarf, wobei das betroffene Mitglied jedoch kein Stimmrecht hat. 

Vor der Abberufung des betroffenen Mitglieds ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsvorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsvorstands - im Amt. 

(3)     Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten. 

(4)     Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein und muss einem Drittvergleich standhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung. 

Diese Regelung gilt auch für Dritte im Sinne von § 8 Abs. 3 und für einen eventuellen Geschäftsführer. 


§ 8   Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands,
 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
 

 

(1)     Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. 

Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

(2)   Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Vermögen der Stiftung selbständig und eigenverantwortlich. 

        Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere 

1.  die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen, 

2.  die Realisierung des Stiftungszwecks, 

3.  die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege, 

4.  die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde. 

(3)   Der Stiftungsvorstand kann bestimmte Geschäftsbereiche der Stiftung oder die Geschäftsführung auf Dritte entgeltlich übertragen, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen. 

(4)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen. 

(5)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.         
 
 § 9   Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes 

 

(1)     Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 

Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Stiftungsvorstandsmitglied dies verlangt. 

(2)     Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Hälfte, mindestens jedoch ein Mitglied anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. 

(3)     Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall von § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu Lebzeiten der Stifter kommt kein Beschluss ohne ihre Zustimmung zustande. Sind die Stifter zu ihren Lebzeiten nicht (mehr) Mitglieder des Vorstandes, sind sie zu den Vorstandssitzungen zu laden und hinsichtlich der Beschlüsse nach § 10 anzuhören. Sie haben bei Teilnahme an der Sitzung ein Vetorecht. 

(4)     Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.  Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung. 

(5)     Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen. 

 

§ 10   Satzungsänderungen; Umwandlung, Aufhebung 

 

(1)     Die Stifter haben – auch einzeln – gem. § 7 III S. 2 NStiftG als Dritte das Recht, die Satzung im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks, zu ändern. Sie können den Stiftungszweck auch von Todes wegen erweitern und ergänzen, soweit die Mittel der Stiftung das zulassen, beispielsweise anlässlich von Zustiftungen. 

(2)    Der Vorstand kann wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, beschließen, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Er kann wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt.  

(3)     Satzungsänderungen, insbesondere Ergänzungen des Stiftungszwecks dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. 

(4)     Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammen­schluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach Abs. 2 geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

(5)     Beschlüsse nach Absätzen 2 bis 4 bedürfen einer ¾ Mehrheit des Stiftungsvorstands. Zudem bedarf es zu Lebzeiten der Stifter stets ihrer Zustimmung. 

(6)     Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. 

(7)     Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. 

 

§ 11  Vermögensanfall 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Kör­per­schaft zur Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke i.S.d. § 2 dieser Satzung. Die Benennung obliegt dem Vorstand. 

 

§ 12  Stiftungsaufsicht 

 

(1)     Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg als zuständiger Stiftungsbehörde. 

(2)     Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 

(3)     Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 

                                                      

Spenden

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Spendenkonto:    Stiftung Kinder seid Kinder
                                     Kreissparkasse Soltau
                                     IBAN   DE03 2585 1660 0055 1254 05
                                     BIC NOLADE21SOL
                                     Stichwort:   „Spende“  oder  „Zustiftung“


Wir sind eine rechtsfähige Stiftung und gemäß  § 52/AO (Abgabenordnung)  eine gemeinnützige und mildtätige Organisation.


Somit reicht bei einer Spende bis zu 300 € die Vorlage Ihres Kontoauszuges oder einer Quittung beim Finanzamt aus, um in Ihrer Steuererklärung Anerkennung zu finden.


Ab einem Betrag derzeit von  300 €  stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbescheinigung aus.


Wichtig: Teilen Sie uns hierzu bitte Ihren Namen und Ihre Adresse mit.

Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Steuerberater hinzu, der Sie informiert, in welchem Rahmen Sie  Spenden oder Zustiftungen  -auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnitten-  tätigen  und absetzen können.

Selbstverständlich würden wir uns auch sehr über projektbezogene Spenden, oder einen Dauerauftrag von Ihnen freuen. Dadurch ermöglichen SIE unserer Stiftung eine kontinuierliche Arbeitsweise. Herzlichen DANK!

Unsere Ziele

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Unsere Stiftung möchte u.a. kranke Kinder, deren Geschwister sowie Eltern durch ganz spezielle Angebote stärken; ihnen schöne, fröhliche und unvergessliche  GLÜCKSMOMENTE  schenken.
Da wir  -für eine Stiftung-  mit recht bescheidenen finanziellen Mitteln gestartet sind, basiert unsere Arbeit  auf dem persönlichen Engagement und ehrenamtlicher Mitarbeit. Wir bieten verschiedene Glücks-Projekte an. 


Wir wollen weiterhin langsam  -aber stetig-  wachsen. Ideen haben wir mehr als genug! Unsere durchgeführten, als auch geplanten Projekte, werden wir Ihnen ausführlich vorstellen. Vielleicht haben auch SIE einen Vorschlag, den wir in unser Konzept einarbeiten können?

Wir  haben in den letzten 7 Jahren ein breitgefächertes  Netzwerk  für die Kinder aufgebaut. DAS weiter zu ergänzen ist unser Hauptziel. Sie brauchen einen guten liebevollen Halt, auf ihrem Weg zum Erwachsenwerden, und  WIR  wollen sie dabei unterstützen.


Lassen Sie uns alle gemeinsam  „ein Netz stricken“ - für die KINDER, um ihnen unbeschwerte Augenblicke zu schenken - und sie stark zu machen!

Kontaktdaten

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Stiftung Kinder seid Kinder 

Annette und Axel Fitzen 

Vor der Harber Brücke  5 

29614 Soltau 

 

Telefon:
0 51 91 - 998 140 

 

info(at)kinderseidkinder.de


Aktuelles

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In unserem 10. Jahr schauen wir auf viele erfolgreiche Projekt zurück!
Für 2025 gibt es ein ganz Besonderes: Der Arbeitstitel: "Denken lernen".
Ein Gemeinschaftsprojekt mit tollen Partnern - wir starten gerade mit der Planung.

Lassen Sie sich überraschen...